| NRWO § 75 | . (1) Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte | 3,296 | active |
| NRWO § 76 | . (1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils den Namen oder die | 1,247 | active |
| NRWO § 77 | . (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werde | 924 | active |
| NRWO § 78 | . (1) Ein amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähle | 861 | active |
| NRWO § 79 | . (1) Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste | 2,168 | active |
| NRWO § 80 | . (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn 1. auf allen Stimmzetteln die gleiche | 750 | active |
| NRWO § 81 | . (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder 2. der Stim | 1,799 | active |
| NRWO § 82 | . (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler | 845 | active |
| NRWO § 83 | . (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn 1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche | 960 | active |
| NRWO § 84 | . (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimm | 3,787 | active |
| NRWO § 85 | . (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. (2) Die Niederschrift | 3,895 | active |
| NRWO § 86 | . (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbeh | 2,298 | active |
| NRWO § 87 | . (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhand | 1,271 | active |
| NRWO § 88 | Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde | 1,373 | active |
| NRWO § 89 | . (1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergeb | 1,549 | active |
| NRWO § 90 | . (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 60 Abs. 2 od | 3,838 | active |
| NRWO § 91 | . (1) Jeder Bewerber auf einer der Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages hat durch jede gültige Bezei | 613 | active |
| NRWO § 92 | . Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der | 1,060 | active |
| NRWO § 93 | Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebi | 801 | active |
| NRWO § 94 | . (1) Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 3 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß § 85 Ab | 1,929 | active |
| NRWO § 95 | . Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an di | 408 | active |
| NRWO § 96 | . (1) Nach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese an | 2,506 | active |
| NRWO § 97 | . Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist. Zuweisung der Mandate an di | 261 | active |
| NRWO § 98 | . (1) Die den Regionalbewerbern einer Partei gemäß § 97 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. (2) | 2,414 | active |
| NRWO § 99 | . (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen. (2) Die Niederschrift h | 1,759 | active |
| NRWO § 100 | . (1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein | 703 | active |
| NRWO § 101 | . Die im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf die gemäß § 100 Abs. 3 von der Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verte | 456 | active |
| NRWO § 102 | . (1) Die den Bewerbern einer Partei gemäß § 101 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. Hierbei ble | 1,962 | active |
| NRWO § 103 | . (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen. (2) Die Niederschrift | 1,625 | active |
| NRWO § 104 | . Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 A | 345 | active |
| NRWO § 105 | . (1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Na | 622 | active |
| NRWO § 106 | . (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten | 5,196 | active |
| NRWO § 107 | . (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 105 Abs. 2 übermittelten Niederschriften de | 2,654 | active |
| NRWO § 108 | . (1) Die Bundeswahlbehörde hat zunächst die auf die Bewerber der Bundeswahlvorschläge entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Land | 2,958 | active |
| NRWO § 109 | . Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Landeswahlvorschläge, Bundeswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach d | 563 | active |
| NRWO § 110 | . (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde in | 1,297 | active |
| NRWO § 111 | . (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, | 3,677 | active |
| NRWO § 112 | . (1) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Landesparteiliste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Ber | 881 | active |
| NRWO § 113 | . Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum | 259 | active |
| NRWO § 114 | . (1) Die Durchführung einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer anderen allgemeinen Wahl ist zulässig. Für die gemeinsame Durchführung ein | 2,029 | active |
| NRWO § 115 | . (1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholun | 631 | active |
| NRWO § 116 | . (1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswa | 1,132 | active |
| NRWO § 117 | . Soweit sich aus den §§ 115 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen: 1. Wahlbe | 823 | active |
| NRWO § 118 | . (1) Wer gemäß § 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung de | 1,805 | active |
| NRWO § 119 | . Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähl | 452 | active |
| NRWO § 120 | . (1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahl | 2,751 | active |
| NRWO § 121 | . (1) Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden d | 789 | active |
| NRWO § 122 | . (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden techn | 290 | active |
| NRWO § 123 | . (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Da | 526 | active |
| NRWO § 124 | . (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden | 1,547 | active |
| NRWO § 125 | . Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Sprachliche Gleichbeh | 147 | active |
| NRWO § 126 | . Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf | 347 | active |
| NRWO § 127 | . Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt: 1. Die Wahlkarte (Anlage 3, R | 1,550 | active |
| NRWO § 127a | . Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwen | 164 | active |
| NRWO § 127b | . Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen. Vollziehung | 135 | active |
| NRWO § 128 | . Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des | 91 | active |
| NRWO § 129 | . (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft. (1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1 | 445 | active |