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Nationalrats-Wahlordnung 1992

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) — Geltende Fassung

132 sections · status activeenacted 1992-12-18

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NRWO § 75. (1) Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte 3,296active
NRWO § 76. (1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils den Namen oder die 1,247active
NRWO § 77. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werde924active
NRWO § 78. (1) Ein amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähle861active
NRWO § 79. (1) Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste2,168active
NRWO § 80. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn 1. auf allen Stimmzetteln die gleiche750active
NRWO § 81. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder 2. der Stim1,799active
NRWO § 82. (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler 845active
NRWO § 83. (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn 1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche960active
NRWO § 84. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimm3,787active
NRWO § 85. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. (2) Die Niederschrift 3,895active
NRWO § 86. (1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbeh2,298active
NRWO § 87. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhand1,271active
NRWO § 88Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde1,373active
NRWO § 89. (1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergeb1,549active
NRWO § 90. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die gemäß § 60 Abs. 2 od3,838active
NRWO § 91. (1) Jeder Bewerber auf einer der Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages hat durch jede gültige Bezei613active
NRWO § 92. Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der 1,060active
NRWO § 93Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebi801active
NRWO § 94. (1) Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 3 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß § 85 Ab1,929active
NRWO § 95. Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an di408active
NRWO § 96. (1) Nach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde diese an2,506active
NRWO § 97. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist. Zuweisung der Mandate an di261active
NRWO § 98. (1) Die den Regionalbewerbern einer Partei gemäß § 97 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. (2) 2,414active
NRWO § 99. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen. (2) Die Niederschrift h1,759active
NRWO § 100. (1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein703active
NRWO § 101. Die im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf die gemäß § 100 Abs. 3 von der Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verte456active
NRWO § 102. (1) Die den Bewerbern einer Partei gemäß § 101 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. Hierbei ble1,962active
NRWO § 103. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen. (2) Die Niederschrift 1,625active
NRWO § 104. Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 A345active
NRWO § 105. (1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Na622active
NRWO § 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten 5,196active
NRWO § 107. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 105 Abs. 2 übermittelten Niederschriften de2,654active
NRWO § 108. (1) Die Bundeswahlbehörde hat zunächst die auf die Bewerber der Bundeswahlvorschläge entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Land2,958active
NRWO § 109. Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Landeswahlvorschläge, Bundeswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach d563active
NRWO § 110. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde in1,297active
NRWO § 111. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen,3,677active
NRWO § 112. (1) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Landesparteiliste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Ber881active
NRWO § 113. Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum259active
NRWO § 114. (1) Die Durchführung einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer anderen allgemeinen Wahl ist zulässig. Für die gemeinsame Durchführung ein2,029active
NRWO § 115. (1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholun631active
NRWO § 116. (1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswa1,132active
NRWO § 117. Soweit sich aus den §§ 115 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen: 1. Wahlbe823active
NRWO § 118. (1) Wer gemäß § 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung de1,805active
NRWO § 119. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähl452active
NRWO § 120. (1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahl2,751active
NRWO § 121. (1) Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden d789active
NRWO § 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden techn290active
NRWO § 123. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Da526active
NRWO § 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden 1,547active
NRWO § 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Sprachliche Gleichbeh147active
NRWO § 126. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf 347active
NRWO § 127. Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt: 1. Die Wahlkarte (Anlage 3, R1,550active
NRWO § 127a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwen164active
NRWO § 127b. Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen. Vollziehung135active
NRWO § 128. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des91active
NRWO § 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft. (1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1445active
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