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§ NRWO § 119. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähl

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. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden. Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

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