| NRWO § 1 | . (1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden. (2) Die Wahl ist von der | 946 | active |
| NRWO § 2 | . (1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. | 806 | active |
| NRWO § 3 | Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 WEviG beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Wahlkarten-Formulare s | 7,590 | active |
| NRWO § 4 | . (1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 5 ergibt. (2) Die Zahl d | 2,038 | active |
| NRWO § 5 | . (1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Festst | 716 | active |
| NRWO § 6 | . (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. (2) Die Wahlbehörden bestehen | 1,645 | active |
| NRWO § 7 | . (1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diese | 598 | active |
| NRWO § 8 | . (1) Für jede Gemeinde, ausgenommen in Statutarstädten, wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In Statutarstädten, in Wien insoweit nich | 1,025 | active |
| NRWO § 9 | . (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlk | 703 | active |
| NRWO § 10 | . (1) Für jeden politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitz eines jeden Magistratisc | 1,145 | active |
| NRWO § 11 | . (1) Für jedes Bundesland wird am Sitz des Amtes der Landesregierung eine Landeswahlbehörde eingesetzt. (2) Sie besteht aus dem Landeshaupt | 477 | active |
| NRWO § 12 | . (1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitz des Bundesministeriums für Inneres die Bundeswahlbehörde eingesetzt. (2) Sie besteht aus dem B | 1,651 | active |
| NRWO § 13 | . (1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden | 1,399 | active |
| NRWO § 14 | . (1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (§ 42) beteiligen wo | 2,420 | active |
| NRWO § 15 | . (1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Bundeswahlbehörde werden von der Bundesregierung berufen. (2) Di | 3,068 | active |
| NRWO § 16 | . (1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituieren | 888 | active |
| NRWO § 17 | . (1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende od | 952 | active |
| NRWO § 18 | . (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentri | 931 | active |
| NRWO § 19 | . (1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderu | 3,347 | active |
| NRWO § 20 | . (1) Für die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihr | 2,639 | active |
| NRWO § 20a | . (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Eu | 3,174 | active |
| NRWO § 21 | . (1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet h | 315 | active |
| NRWO § 22 | . (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer 1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des St | 1,368 | active |
| NRWO § 23 | . (1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im ZeWaeR gef | 1,556 | active |
| NRWO § 24 | . (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 U | 771 | active |
| NRWO § 25 | . (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von | 2,466 | active |
| NRWO § 26 | . (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugängl | 561 | active |
| NRWO § 27 | . (1) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, f | 1,723 | active |
| NRWO § 28 | . (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis be | 1,786 | active |
| NRWO § 29 | . (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gle | 625 | active |
| NRWO § 30 | . (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG | 336 | active |
| NRWO § 31 | . (1) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entsch | 974 | active |
| NRWO § 32 | , § 32, die Wortfolge „Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden“ in der Überschrift z | 1,316 | active |
| NRWO § 33 | samt Überschrift, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3 bis 5, § 40 Abs. 1 und 4 bis 7, § 42 Abs. 3, § 43 Ab | 405 | active |
| NRWO § 34 | . (1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. (2) Das abgeschlosse | 786 | active |
| NRWO § 35 | . (1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Region | 478 | active |
| NRWO § 36 | . (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. (2) Jeder Wahlberechtigt | 840 | active |
| NRWO § 37 | . Wählerverzeichnisse Ort der Eintragung Auflegung des Wählerverzeichnisses Kundmachung in den Häusern Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerv | 545 | active |
| NRWO § 38 | . (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa we | 1,157 | active |
| NRWO § 39 | . (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend | 3,487 | active |
| NRWO § 40 | . (1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode od | 4,206 | active |
| NRWO § 41 | . (1) Wählbar sind alle Personen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vol | 1,451 | active |
| NRWO § 42 | . (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste und zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am ach | 2,919 | active |
| NRWO § 43 | . (1) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten: 1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, best | 2,259 | active |
| NRWO § 44 | . (1) Wenn mehrere Landeswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der | 1,866 | active |
| NRWO § 45 | . (1) Wenn ein Landeswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Landeswahl | 653 | active |
| NRWO § 46 | . (1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nat | 2,256 | active |
| NRWO § 47 | . Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 43 Abs. | 633 | active |
| NRWO § 48 | . (1) Weisen mehrere Landeswahlvorschläge im gleichen Landeswahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlb | 1,081 | active |
| NRWO § 49 | . (1) Spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landespart | 3,624 | active |
| NRWO § 50 | . (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spä | 842 | active |
| NRWO § 51 | . Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Landeswahlvorschläge Inhalt der Landeswahlvorschläge Unterscheidende Parteibezeichnun | 603 | active |
| NRWO § 52 | . (1) Jede Gemeinde ist Wahlort. (2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzute | 1,711 | active |
| NRWO § 53 | . (1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsp | 590 | active |
| NRWO § 54 | . Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, w | 734 | active |
| NRWO § 55 | . In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. | 664 | active |
| NRWO § 56 | . (1) Jedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn si | 624 | active |
| NRWO § 57 | . (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbeh | 1,947 | active |
| NRWO § 58 | . (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist a | 839 | active |
| NRWO § 59 | . Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts f | 196 | active |
| NRWO § 60 | . (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermitt | 5,470 | active |
| NRWO § 61 | . (1) Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wur | 1,067 | active |
| NRWO § 62 | . (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der Bestimmungen des § 60 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt | 1,076 | active |
| NRWO § 63 | . (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, | 1,373 | active |
| NRWO § 64 | . (1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht | 893 | active |
| NRWO § 65 | . (1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abg | 1,094 | active |
| NRWO § 66 | . (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Er | 1,822 | active |
| NRWO § 67 | . (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtlich | 775 | active |
| NRWO § 68 | . (1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wah | 4,073 | active |
| NRWO § 69 | . Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter B | 518 | active |
| NRWO § 70 | . (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 67 Abs. 2 angeführten Urkunden oder | 1,446 | active |
| NRWO § 71 | . (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identit | 594 | active |
| NRWO § 72 | . (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behi | 1,945 | active |
| NRWO § 73 | . (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichter | 2,729 | active |
| NRWO § 74 | . Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des | 461 | active |