StatuteNRWO🇦🇹at

§ NRWO § 115. (1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholun

de · 631 chars · active
. (1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen des I. bis VI. und VIII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird. (2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953). Ausschreibung der Wiederholungswahl

Primary source. The text above is the canonical statute body as it appears in this revision of the atlas. Verify against the official gazette before quoting in litigation or formal advice. Spot an error? Suggest a correction.