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Parteiengesetz 2012

Parteiengesetz 2012 (PartG) — Geltende Fassung

23 sections · status activeenacted 2012-07-01

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PartG § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung de6,196active
PartG § 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet 1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu vers7,112active
PartG § 3. (Verfassungsbestimmung) Bund und Länder müssen, Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politis1,384active
PartG § 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem3,649active
PartG § 4a. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG), haben dem Rechnungshof und den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des 1,087active
PartG § 5. (1) Jede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über ih2,636active
PartG § 6. (1) Soweit im Folgenden für Spenden an eine politische Partei Höchstbeträge festgelegt sind, gelten diese für die Summe aus den Spenden an8,366active
PartG § 7. (1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei ihre Erträge aus Sponsoring, unter Einschluss der Erträge ihrer Gl1,963active
PartG § 7a. Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu s881active
PartG § 8. (1) Die Prüfung der Rechenschaftsberichte und der Wahlwerbungsberichte durch Wirtschaftsprüfer (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2) hat sich darauf2,043active
PartG § 9erfüllt, überprüft werden. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen P9,348active
PartG § 10. (1) Die von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte (§ 4 Abs. 2 bis 5) und Rechenschaftsberichte (§ 5) unterliegen d5,539active
PartG § 10a. (1) Jene Mitglieder von Personenkomitees, welche die Liste der Mitglieder führen (Proponenten), haben das Personenkomitee unter Angabe der1,552active
PartG § 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz4,600active
PartG § 11a. (1) Zur begleitenden Analyse der Aufwendungen für Wahlkämpfe und zur Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben sowie der Wahlwerbungsberichte ist1,549active
PartG § 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründe1,543active
PartG § 12a. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Verwaltungsstrafen zu verhängen. (2) Wer vorsät2,964active
PartG § 12b. (1) Für die Verwaltungsstrafen nach § 12a Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetz gilt § 31 Verwaltungsstrafgesetz, BGB1,248active
PartG § 13. Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserat252active
PartG § 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von927active
PartG § 15treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 20121,910active
PartG § 15a. (1) Die Grenze für Spendenannahmen im Gesamtwert von 750 000 Euro pro Kalenderjahr beträgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bu706active
PartG § 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Anordnung treten § 1,91active
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