. Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. Angaben über den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der politischen Partei sowie die statutenmäßige Regelung der Vertretung und die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter, 2. die Satzungen (§ 1 Abs. 4), 3. jeden Rechenschaftsbericht (§ 10 Abs. 3) und jede im Zusammenhang mit einem Rechenschaftsbericht ergangene Entscheidung des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates sowie 4. Wahlwerbungsberichte gemäß § 4. Beachte für folgende Bestimmung Ist nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind (vgl. § 16 Abs. 4).
§ PartG § 7a. Jede politische Partei hat auf ihrer Website ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu s
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