. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründeten Mitteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die politische Partei, die Gliederung einer politischen Partei mit Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation mit Bescheid die Geldbußen zu verhängen. Wurde vom unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat eine Verwaltungsstrafe gemäß § 12a rechtskräftig verhängt, hat der Rechnungshof jedenfalls den Sachverhalt im Hinblick auf Verstöße nach diesem Bundesgesetz zu prüfen und gegebenenfalls eine Mitteilung nach dem ersten Satz an den unabhängigen Parteien-TransparenzSenat zu erstatten oder die Begründung, warum er keine solche Mitteilung erstattet auf seiner Website zu veröffentlichen. (1a) Der Rechnungshof hat dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat alle Unterlagen betreffend eine Mittelung gemäß Abs. 1 zu übermitteln und ihm im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte binnen angemessener Frist zu erteilen. (2) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder fehlen im Rechenschaftsbericht Angaben, die nach § 4 Abs. 3 oder § 5 auszuweisen gewesen wären und konnten diese Mängel weder durch die politische Partei noch durch die Erhebungen des Rechnungshofs beseitigt werden, oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß § 10 Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist bei Verstoß gegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 oder gegen § 5 Abs. 3 bis 5 oder gegen § 5 Abs. 5b oder gegen
§ PartG § 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat über politische Parteien jeweils auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten, begründe
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