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BPräsWG
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BPräsWG
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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) — Geltende Fassung
36 sections · status active
enacted 1971-03-19
Sections
Showing 1–36 of 36
§
Title
Length
Status
BPräsWG § 1
. (1) Die Wahl des Bundespräsidenten ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat de
589
active
BPräsWG § 2
. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahl
512
active
BPräsWG § 3
. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Landeswahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Lan
1,002
active
BPräsWG § 4
. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
96
active
BPräsWG § 5
. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind. (2) Für die
807
active
BPräsWG § 5a
. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa we
1,172
active
BPräsWG § 6
. (1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35.
256
active
BPräsWG § 7
. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag
4,653
active
BPräsWG § 8
. (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprec
1,950
active
BPräsWG § 9
Abs. 1 veröffentlichten Nummer sowie Rubriken mit einem Kreis, im Übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enth
3,716
active
BPräsWG § 10
. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 59, 61 bis 63, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs.
741
active
BPräsWG § 10b
Abs. 1, im Fall eines zweiten Wahlgangs gemäß § 10b Abs. 2, zu legen, und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte
5,772
active
BPräsWG § 10a
. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eing
3,207
active
BPräsWG § 11
Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführte
279
active
BPräsWG § 12
. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden. (2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn a
2,212
active
BPräsWG § 13
. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn 1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem an
2,166
active
BPräsWG § 14
. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungül
1,797
active
BPräsWG § 14a
. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 10 Abs. 3 und
4,008
active
BPräsWG § 15
. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbar
655
active
BPräsWG § 16
. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßig
2,427
active
BPräsWG § 17
. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
377
active
BPräsWG § 18
. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fa
522
active
BPräsWG § 19
. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafe
973
active
BPräsWG § 20
. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen. (2) Im Üb
609
active
BPräsWG § 21
. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie
921
active
BPräsWG § 22
. Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzle
242
active
BPräsWG § 24
. (1) Die Bestimmungen der §§ 122, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden. (2) Soweit Termine, die in der
450
active
BPräsWG § 24a
. (1) Jeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind au
8,476
active
BPräsWG § 25
. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden
1,618
active
BPräsWG § 25a
. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung
527
active
BPräsWG § 26
. Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.
108
active
BPräsWG § 26a
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwen
255
active
BPräsWG § 26b
. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und d
2,651
active
BPräsWG § 27
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hins
870
active
BPräsWG § 28
. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3
2,933
active
BPräsWG § 73
Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet. (4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechti
14,000
active
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