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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) — Geltende Fassung

36 sections · status activeenacted 1971-03-19

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BPräsWG § 1. (1) Die Wahl des Bundespräsidenten ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat de589active
BPräsWG § 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahl512active
BPräsWG § 3. (1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Landeswahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Lan1,002active
BPräsWG § 4. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.96active
BPräsWG § 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind. (2) Für die807active
BPräsWG § 5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa we1,172active
BPräsWG § 6. (1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer nach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat wählbar ist und am Tag der Wahl das 35. 256active
BPräsWG § 7. (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen der Bundeswahlbehörde spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag 4,653active
BPräsWG § 8. (1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprec1,950active
BPräsWG § 9Abs. 1 veröffentlichten Nummer sowie Rubriken mit einem Kreis, im Übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enth3,716active
BPräsWG § 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 59, 61 bis 63, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 741active
BPräsWG § 10bAbs. 1, im Fall eines zweiten Wahlgangs gemäß § 10b Abs. 2, zu legen, und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte 5,772active
BPräsWG § 10a. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eing3,207active
BPräsWG § 11Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführte279active
BPräsWG § 12. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden. (2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn a2,212active
BPräsWG § 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn 1. zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem an2,166active
BPräsWG § 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungül1,797active
BPräsWG § 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 10 Abs. 3 und4,008active
BPräsWG § 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbar655active
BPräsWG § 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßig2,427active
BPräsWG § 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.377active
BPräsWG § 18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fa522active
BPräsWG § 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafe973active
BPräsWG § 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen. (2) Im Üb609active
BPräsWG § 21. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie921active
BPräsWG § 22. Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzle242active
BPräsWG § 24. (1) Die Bestimmungen der §§ 122, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden. (2) Soweit Termine, die in der 450active
BPräsWG § 24a. (1) Jeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind au8,476active
BPräsWG § 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden 1,618active
BPräsWG § 25a. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung527active
BPräsWG § 26. Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.108active
BPräsWG § 26a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwen255active
BPräsWG § 26b. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und d2,651active
BPräsWG § 27. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hins870active
BPräsWG § 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 32,933active
BPräsWG § 73Abs. 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet. (4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechti14,000active
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