. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 59, 61 bis 63, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können. (2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). (3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert gemäß
§ BPräsWG § 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 59, 61 bis 63, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs.
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